Allgemeine Reisebedingungen für Gruppenreisen Stand 07/2023

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1. Abschluss des Reisevertrags / Verpflichtungen des Reisenden

a) Der Reisevertrag soll in Textform mit unseren Formularen (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfaßt werden. Bei Vertragsabschluss oder unverzüglich danach übermitteln wir dem Reisenden die vollständige Reise- bestätigung. Dazu sind wir nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn handelt. Ziffer 1. a) gilt auch für elektronische Reiseanmeldungen, deren Zugang wir dem Reisenden unverzüglich elektronische bestätigen. b) An die Reiseanmeldung ist der Reisende 2 Wochen, bei elektronischen Reise-anmeldungen 1 Woche, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch uns bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss. c) Telefonisch nehmen wir, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziffer 1. a) geschlossen werden. d) Bei Onlinebuchungen bietet der Reisende uns den Abschluss des Reisevertrags durch Zustellung einer Email verbindlich an. Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (Eingangsbestätigung).
e) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von uns vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung oder die Inanspruchnahme der Reiseleistungen erklärt. f) Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. g) Wir weisen darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 2 Ziffer 4, 312g Abs. 2 Satz 1 Ziffer 9 BGB) bei Verträgen über Reiseleistungen nach § 651a BGB (Pauschalreiseverträge), die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651i BGB (siehe hierzu auch Ziffer 7). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die münd-lichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorher-gehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.


2. Zahlung

a) Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines zu leisten. Kein Sicherungsschein ist erforderlich, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis € 75,00 nicht übersteigt. b) Bei Eingang der Auftragsbestätigung ist keine Anzahlung zu leisen. Der Reisevertrag muß schriftlich abgeschlossen sein. Nebenabsprachen, mündliche Vereinbarungen und Sonderwünsche bedürfen der schriftlichen Form.
c) Der gesamte Reisepreis für die gebuchte Gruppe bzw. für Individualreisende muß 30 Tage vor Reiseantritt bei Bürger Reisen eingegangen sein.
Sollte ein Leistungsträger von Bürger Reisen eine Anzahlung verlangen, behält sich Bürger Reisen das Recht vor, diese Anzahlung dem Kunden vorab in Rechnung zu stellen.
d) Vertragsabschlüsse innerhalb von 14 Tagen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und Aushändigung des Sicherungsscheines, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen. e) Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl wir zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage sind und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, so sind wir berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 7 zu belasten.


3. Leistungen / Reisevermittler / Fremdprospekte

a) Prospekt- und Katalogangaben sind für uns als Reiseveranstalter bindend. Haben wir uns im Prospekt ausdrücklich Änderungen der Angaben und der Preise (siehe Prospekt / Katalog) vorbehalten, so können wir vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn wir den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informieren. b) Die vertraglichen Leistungen richten sich, abgesehen von Ziffer 3. a), nach der bei Vertragsschluss maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt / Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung. c) Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungs-unternehmen) sind von uns nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von uns hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen. d) Orts- und Hotelprospekte, Internetseiten und sonstige Informationsmaterialien, die nicht von uns herausgegeben werden, sind für uns und unsere Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt unserer Leistungspflicht gemacht wurden.


4. Reiseschutz / Versicherungen

Dem Reisenden wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit dringend empfohlen. Das Reisebüro wird den Reisenden diesbezüglich auch gerne beraten. Der Abschluss einer Reisegepäckversicherung wird ebenfalls empfohlen.
5. Preisänderungen
Wir behalten es uns vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu ändern: a) Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertrags-abschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für uns nicht vorhersehbar waren. b) Erhöhen die sich bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungs-kosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so können wir den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
aa) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung können wir vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
bb) Andernfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz können wir vom Reisenden verlangen. c) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren uns gegenüber erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. d) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für uns verteuert hat. e) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises haben wir den Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn wir in der Lage sind, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus unserem Angebot anzubieten. Der Reisende hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach unserer Mitteilung über die Preiserhöhung uns gegenüber geltend zu machen.


6. Leistungsänderungen

a) Änderungen und Abweichungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. b) Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. c) Wir sind verpflichtet, den Reisenden über wesentliche Leistungsänderungen / -abweichungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. d) Im Fall der erheblichen Änderung oder Abweichung einer wesentlichen Reise-leistung ist der Reisende berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn wir in der Lage sind, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus unserem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach unserer Erklärung über die Änderung bzw. Abweichung der Reiseleistung oder die Absage der Reise uns gegenüber geltend zu machen.


7. Rücktritt des Reisenden


a) Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist uns gegenüber in diesen Bedingungen angegebenen Anschrift zu erklären. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns.
b) Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verlieren wir den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen können wir, soweit der Rücktritt nicht von uns zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
c) Die Reise für eine Gruppe kann bis zu 8 Wochen vor Reiseantritt kostenlos storniert werden, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
Bis 3 Wochen vor Reisebeginn werden 20% des Gesamtreisepreises dem Kunden in Rechnung gestellt. Bis 7 Tage vor Reisebeginn werden 30% des vollen Reisepreises berechnet. Im Falle einer späteren Stornierung behält sich Bürger Reisen das Recht vor, den gesamten Reisepreis in Rechnung zu stellen.
Teilstornierungen sind bis zu 48 Stunden vor Reisebeginn jederzeit möglich ohne Kosten für den Kunden, es sei denn, daß die Gruppenreise und die Freiplätze der Leistungsträger von Bürger Reisen auf Grund der Teilstornierungen nicht mehr gelten. Unter einer Gruppe sind mindestens 21 zahlende Personen zu verstehen.
Bürger Reisen behält sich das Recht vor, aus Gründen, die sie nicht zu verantworten hat, (z. B. neu eingeführte Steuern, neue Wechselkurse, usw.) die Preise anzupassen.
d) Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, uns nachzuweisen, dass uns überhaupt kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist, als die von uns geforderte Pauschale. e) Wir behalten es uns vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit wir nachweisen, dass uns wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Machen wir einen solchen Anspruch geltend, so sind wir verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwaiger ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. f) Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.


8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen


Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen / Krankheit), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Wir werden uns um die Erstattung ersparter Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.


9. Mindestteilnehmerzahl


Wir können bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch uns müssen in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein. b) Wir haben die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung deutlich anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen. c) Wir sind verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. d) Unseren Rücktritt erklären wir, bei einer Reisedauer von mehr als 6 Tagen spätestens 20 Tage, bei einer mehrtägigen Reisedauer bis höchstens 6 Tage spätestens 14 Tage, vor Reisebeginn. 10. Obliegenheiten des Kunden
a) Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen kann der Reisende Abhilfe (Mängelbeseitigung oder gleichwertige Ersatzleistung) verlangen. b) Reisemängel sind am Urlaubsort beim Reiseleiter anzuzeigen. Ist am Urlaubsort kein Reiseleiter vorhanden, sind Reisemängel direkt bei uns anzuzeigen. Dies gilt dann nicht, wenn die Mängelanzeige dem Reisenden wegen erheblicher Schwierigkeiten unzumutbar ist. Bei schuldhaftem Unterlassen der Mängelanzeige stehen dem Reisenden keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. c) Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von uns nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen uns anzuerkennen. d) Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn die Reise einen Mangel oder Mängel aufweist, er uns eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und wir bis zum Ablauf dieser Frist nicht für Abhilfe (vgl. Ziffer 12. a) sorgen. Der Reisende kann dann Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen. Keine Fristsetzung ist bei Verweigerung der Abhilfe, bei besonderem Interesse des Reisenden an sofortiger Selbsthilfe erforderlich, ferner bei unverhältnismäßigem Aufwand unsererseits. e) Der Reisende kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt ist, er uns eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und diese Frist nutzlos verstreicht. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich bei Unmöglichkeit der Abhilfe, Abhilfeverweigerung, wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist oder wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für uns erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. f) Bei berechtigter Kündigung können wir für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen nur eine Entschädigung verlangen (Berechnung nach § 651 e Abs. 3 BGB). Bei wertlosen („kein Interesse“ des Reisenden) erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen bestehen keine Entschädigungsansprüche. g) Wir haben nach Kündigung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, für die Rückbeförderung zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen, wenn die Beförderung Bestandteil des Reisevertrages ist. h) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schaden-ersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den wir nicht zu vertreten haben.


11. Haftungsbeschränkung


a) Die vertragliche Haftung unsererseits für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

aa) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
bb) soweit wir für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind.
b) Gelten für einen von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistungen internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so können wir uns gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen. c) Wir haften nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden in Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremd-leistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil unserer Reiseleistungen sind. Wir haften jedoch für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, und/oder wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung unserer Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten ursächlich geworden ist. Unsere etwaige Haftung wegen der Verletzung von Pflichten als Reisevermittler bleibt durch die vorstehenden Regelungen unberührt.


12. Ausschlussfrist und Verjährung


a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB – ausgenommen Körperschäden – hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise uns gegenüber geltend zu machen, sofern nicht die Frist ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten werden konnte. b) Die Geltendmachung kann fristwahrend nur uns gegenüber unter der nachfolgenden Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. c) Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 14. a) – ausgenommen Körperschäden – verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Die Verjährungsfrist von einem Jahr beginnt nicht vor Mitteilung eines Mangels an uns durch den Reisenden. Bei grobem „eigenem“ Verschulden sowie bei Arglist verjähren die in Ziffer 14.a) betroffenen Ansprüche in drei Jahren. 13. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
a) Wir werden Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaats-angehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. b) Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn wir nicht, unzureichend oder falsch informiert haben. c) Wir haften nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende uns mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass wir eigene Pflichten schuldhaft verletzt haben.


14. Rechtswahl


a) Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und uns findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. b) Soweit bei Klagen des Reisenden gegen uns im Ausland für die Haftung unsererseits dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Reisenden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.


15. Gerichtsstand / Streitbeilegung


a) Für Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und uns die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Reisende können uns ausschließlich an unserem Sitz verklagen. b) Für unsere Klagen gegen Reisende bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand unser Sitz vereinbart. c) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.

 

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